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   OLG Koblenz, 13.12.2006 - 2 U 80/06   

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https://dejure.org/2006,4691
OLG Koblenz, 13.12.2006 - 2 U 80/06 (https://dejure.org/2006,4691)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.12.2006 - 2 U 80/06 (https://dejure.org/2006,4691)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - 2 U 80/06 (https://dejure.org/2006,4691)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2270 Abs. 2
    Zum Begriff der "nahe stehenden" Person i. S. des § 2270 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Vermächtnis an nahe stehende Personen; Wechselbezüglichkeit von Verfügungen

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziffer 3; ; BGB § 1590; ; BGB § 2270 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2270 Abs. 2
    Auslegung des § 2270 Abs. 2 BGB zu dem anderen Ehegatten nahe stehenden Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1599
  • FamRZ 2007, 1917
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 31.12.1982 - BReg. 1 Z 98/82
    Auszug aus OLG Koblenz, 13.12.2006 - 2 U 80/06
    § 2270 Abs. 2 BGB enthält eine Auslegungsregel, die allerdings nur dann Anwendung findet, wenn die Auslegung keine Klarheit über den Verknüpfungswillen gebracht hat (Bamberger/Roth-Litzenburger, § 2270 Rn. 9; BayObLGZ 1982, 474).

    Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, um die Ausnahme nicht zur Regel werden zu lassen (Bamberger/Roth-Litzenburger, ebd.; BayObLGZ 1982, 474).

    Es muss auch bedacht werden, dass die Ehegatten die Beerbung des Längstlebenden von ihnen häufig nur vorsorglich regeln wollen, ohne den längstlebenden Ehegatten in seiner Freiheit, eine anderweitige Regelung zu treffen, beeinträchtigen zu wollen (BayObLGZ 1982, 474).

  • KG, 16.02.1993 - 1 W 6261/91

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.12.2006 - 2 U 80/06
    Ungeachtet dessen kann die durch ein gemeinschaftliches Testament bedachte Person aufgrund der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nur dann als dem Erblasser nahe stehende Person angesehen werden, wenn ein solches Näheverhältnis besteht, dass dieses einem Verwandtschaftsverhältnis gleichkommt (Bamberger/Roth-Litzenburger, § 2270 Rn. 11; KG DNotZ 1993, 825 = FamRZ 1993, 366).

    Wenn nach § 2270 Abs. 2 BGB der überlebende Ehegatte im Zweifel an die Schlusserbeneinsetzung gebunden ist, wenn er Verwandte des anderen Ehegatten eingesetzt hat, so kann daraus im Umkehrschluss gefolgert werden, dass er an die Schlusserbeneinsetzung eigener Verwandter im Grundsatz nicht gebunden ist (KG DNotZ 1993, 825.827 m.w.N.).

  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.12.2006 - 2 U 80/06
    Wechselbezüglich sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (BGH NJW-RR 1987, 1410; RGZ 170, 163, 172; BayObLGZ 1983, 213, 216 f.; BayObLG NJWE-FER 1999, 216).

    Da über die Wechselbezüglichkeit der Wille der Testierenden entscheidet, muss er in Zweifelsfällen mit dem Mittel der Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen erforscht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410 m.w.N.).

  • BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
    Auszug aus OLG Koblenz, 13.12.2006 - 2 U 80/06
    Wechselbezüglich sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (BGH NJW-RR 1987, 1410; RGZ 170, 163, 172; BayObLGZ 1983, 213, 216 f.; BayObLG NJWE-FER 1999, 216).
  • RG, 13.11.1942 - VII 60/42

    1. Sind die Anwartschaftsrechte aus einer bedingten Nacherbfolge abtretbar? 2.

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.12.2006 - 2 U 80/06
    Wechselbezüglich sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (BGH NJW-RR 1987, 1410; RGZ 170, 163, 172; BayObLGZ 1983, 213, 216 f.; BayObLG NJWE-FER 1999, 216).
  • OLG München, 23.11.2016 - 3 U 796/16

    Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung in einem Berliner Testament

    Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB würde erst dann eingreifen und anwendbar sein, wenn die Erforschung des Willens beider Ehegatten durch Auslegung trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten bezüglich der Wechselbezüglichkeit kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat, also weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit ergab (OLG Koblenz FamRZ 2007, 1917).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2016 - 21 W 152/15

    Zu den Anforderungen an ein im Sinne von § 2271 Abs. 2 BGB bestehendes

    Häufig ist kein Näheverhältnis anzunehmen, wenn es sich um Verwandte des Längstlebenden handelt (vgl. Koblenz FamRZ 2007, 1917 zit. nach Juris Rn 6 f.).
  • OLG Saarbrücken, 16.09.2014 - 5 W 47/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments unter Eheleuten: Änderungsbefugnis

    Bei der Ermittlung des Erblasserwillens muss nämlich berücksichtigt werden, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen dem zuerst verstorbenen Ehegatten und dem eingesetzten Schlusserben der Längstlebende berechtigt bleiben soll, die Erbfolge anderweitig festzulegen (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2012, 402; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1917).
  • OLG Hamm, 10.12.2009 - 15 Wx 344/08

    Anforderungen an die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen von Ehegatten von Todes

    Nach der allgemeinen Lebenserfahrung soll nämlich in einem solchen Fall der Überlebende in der Regel das Recht behalten, die Schlusserbeinsetzung seiner eigenen Verwandten zu ändern, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung seiner Beziehungen zu den Bedachten (BayObLG FamRZ 1985, 1287, 1289; KG OLGZ 1993, 398, 401; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1917, 1918; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2270, Rz. 6; Erman/Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 2270, Rz. 2; Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 2270, Rz. 12).

    1a Z 60/90">FamRZ 1991, 1232, 1234; KG OLGZ 1993, 398, 403; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1917, 1918; Palandt/ Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2270, Rz. 9; Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 2270, Rz. 21; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2270, Rz. 7; Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2270, Rz. 31; Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 2270, Rz. 13; Erman/Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 2270, Rz. 5).

  • KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20

    Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament

    Da es sich bei der Tochter um eine Person handelt, "die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist", kommt es auf die zweite Alternative des § 2270 Abs. 2 BGB, das Näheverhältnis, nicht an, so dass die Verweise des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift auf die Rechtsprechung zum Näheverhältnis (u.a. auf KG, Beschluss v. 10.7.2018, 6 W 35/18 und OLG Hamm, FamRZ 2001, 1647 und OLG Koblenz NJW-RR 2007, 1599) und die dazu getätigten Ausführungen rechtlich unerheblich sind.
  • OLG Köln, 13.04.2023 - 2 Wx 259/22

    Einsetzung des Patensohns als Schlusserbe: Sind die Ehegatten an eine solche

    13.12.2006 - 2 U 80/06, Rn. 5 nach juris; Erman/S. Kappler/T. Kappler, BGB, 16.
  • OLG Celle, 30.05.2011 - 6 W 120/11

    Zwischen Nachlasspfleger und Erbe ist eine Vereinbarung über die Vergütung des

    Selbst in Fällen, in denen ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung als solcher auf Schadensersatz wegen eines Wertes der Amtsführung, der hinter der festgesetzten Vergütung zurückbleibt, möglich erscheint, ist der Geschädigte darauf angewiesen, diesen Anspruch auf dem Zivilprozess-rechtsweg zu verfolgen (dazu: KG NJW-RR 2007, 1599).
  • KG, 25.08.2015 - 6 W 30/15

    Gemeinschaftlichen Testament: Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

    Diese Kriterien der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 1201 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 33; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1917 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 5; KG FamRZ 1993, 1251 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 11; …
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